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Anwaltskanzlei Dr. Müller, Stirm & Kollegen in Fellbach: Betriebs- und Heizkostenabrechnung

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Finanzen

Anwaltskanzlei Dr. Müller, Stirm & Kollegen in Fellbach: Betriebs- und Heizkostenabrechnung

Anwaltskanzlei Dr. Müller, Stirm & Kollegen in Fellbach: Betriebs- und Heizkostenabrechnung

Wilfried Stirm, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht, Kanzlei Dr. Müller – Stirm & Kollegen, Fellbach. Foto: z/Rainer Herzog

Aufgrund der Heizkostenverordnung (HeizKV) müssen Heizkosten jährlich abgerechnet werden. Diese Pflicht zur Verbrauchserfassung kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Die verbrauchte Heizenergie muss durch Ablesegeräte festgehalten werden. In der HeizKV ist die exakte Verteilung vorgegeben.Die Kostenverteilung erfolgt mit 70 Prozent nach Verbrauch und 30 Prozent nach der Heizfläche. Abweichende Regelung also 50 Prozent zu 50 Prozent sind möglich. Diese Kostenspaltung beruht darauf, dass über die Zwischenwände der Wohnungen auch Wärme an Nachbarwohnungen abgegeben werden, die geringer beheizt werden. In der Abrechnung sind die Kosten für die Energielieferung, die Kosten für die Wartung und der Ablesung aufzuführen.

Im Rahmen der Heizkostenabrechnung sind auch die Kosten für die Warmwasserversorgung abzurechnen. Aufgrund der gestiegenen Preise im Jahr 2021 dürften voraussichtlich überwiegend Nachzahlungen zu erwarten sein. Bei den für eine Wohnung anfallenden Betriebskosten, sei es für die selbst genutzte Eigentumswohnung oder die gemietete Wohnung, können die nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten Kosten umgelegt werden. Auch wenn diese in der BetriebsKV aufgeführt sind, muss deren Umlage noch ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden. Diese Kosten sind zum Beispiel Grundsteuer, Hausmeisterkosten, Reinigungskosten, Gartenarbeiten und Versicherungen für das Gebäude. Nicht umlegbar sind die Kosten für die Verwaltung des Gebäudes – dies sind Verwaltungskosten der Eigentümer.

Die Kosten für Heizung wie auch die sonstigen Betriebskosten umfassen höchstens einen Zeitraum von 12 Monaten. Nach diesem Zeitraum besteht eine Abrechnungspflicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres.

Die Abrechnung wird nur dann fällig, wenn folgende Abrechnungsfaktoren benannt sind: die Gesamtkosten, der Verteilerschlüssel, der anteilige Schlüssel und die auf das jeweilige Mietverhältnis entfallenden Kosten. Diese Beträge sind dann mit den Vorauszahlungen abzurechnen. Die Nachzahlung ist gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach der Übersendung der Abrechnung fällig. Rückzahlungen sind ebenfalls nach diesem Zeitraum zur Zahlung fällig. Erfolgt die Abrechnung erst nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, so ist die Nachzahlung nicht mehr zu zahlen.

Der Vermieter oder die WEG-Verwaltung ist verpflichtet, Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Wird diese nicht gewährt, wird die Nachzahlung auch nicht fällig. In Anbetracht der Preiserhöhungen ist der Vermieter auch verpflichtet auf die Wirtschaftlichkeit zu achten. Entsprechend den Nachzahlungen sind die Vorauszahlungen für die Folgeperiode entsprechend anzupassen.

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