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Bernd Lienemann RTS Steuerberatung Stuttgart/Fellbach: Erstellungserklärung zur Grundsteuer

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Finanzen

Bernd Lienemann RTS Steuerberatung Stuttgart/Fellbach: Erstellungserklärung zur Grundsteuer

Bernd Lienemann RTS Steuerberatung Stuttgart/Fellbach: Erstellungserklärung zur Grundsteuer

Bernd Lienemann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG. Foto: z

Als Eigentürmer muss eine sogenannte Feststellungserklärung im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 abgegeben werden. Bei dieser Feststellungserklärung geht es zunächst lediglich um die (neue) Feststellung des Grundsteuerwertes. Die neue Grundsteuer selbst wird erstmals ab 1. Januar 2025 erhoben.Auf welchem Wege kann die Feststellungserklärung abgegeben werden? Jeder Eigentümer eines Grundstücks ist zur Abgabe einer elektronischen Erklärung verpflichtet. Sie kann beispielsweise über das ELSTER-Programm abgegeben werden. Dort finden sich ab Juli 2022 die elektronischen Formulare dazu.

Welche Daten müssen Eigentümer bereithalten?

Grundsätzlich gibt es ein Bundesmodell zur Ermittlung der Grundstückswerte. Die Bundesländer hatten jedoch die Wahl, sich diesem anzuschließen oder ein eigenes Bewertungssystem – das sogenannte Ländermodell zu entwickeln. Baden-Württemberg hat sich für ein eigenes Modell entschieden. Für die Berechnung der Grundsteuerwerte sind verschiedene Angaben notwendig, wie Einheitswert-Aktenzeichen, Grundbuchangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück), Fläche des Grund und Bodens, Grundstücksart (Betriebsgrundstück, EFH, ZFH, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum etc.), Mietvertrag, Bodenrichtwert und Alter des Gebäudes.

Worin besteht der Unterschied zwischen Einheitswert und Grundsteuerwert?

Es gibt keinen Unterschied, sondern es handelt sich lediglich um die alte (Einheitswert) und die neue Bezeichnung (Grundsteuerwert).

Wie geht Baden-Württemberg vor?

Baden-Württemberg wendet das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“ an. Im Vergleich zu anderen Bundesländern, sind verhältnismäßig wenig Angaben erforderlich.

Das Verfahren sieht drei Schritte vor:

1. Feststellung des Grundsteuerwertes (durch das Finanzamt), 2. Feststellung des Grundsteuermessbetrages (durch das Finanzamt) und 3. Erhebung des Grundsteuerbetrages (durch die Gemeinde.

Wie hoch die Grundsteuerbelastung wird, entscheiden die Kommunen vor Ort. Sie legen den sogenannten Hebesatz fest, welchen sie im Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die Höhe der jährlichen Grundsteuer ist sehr unterschiedlich, da die Gemeinden beim Hebesatz viel Gestaltungsspielraum haben.

Fazit: Mit der Grundsteuerreform kommt einiges an Arbeit auf Grundstückseigentümer zu.

„Als Steuerberater unterstützen wir Sie bei der Erfüllung Ihrer Anzeigepflichten gegenüber der Finanzverwaltung, natürlich auch wenn Sie Grundstücke in anderen Bundesländern haben. Ebenso können wir für Sie den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden übernehmen“, betont Bernd Lienemann.

Räumung und Co.

Eine letzte Steuererklärung erstellen oder die Wohnung räumen: Nicht selten müssen Erben auch solche Dinge regeln. Die Kosten für einen Steuerberater oder ein Entrümpelungsunternehmen können aber als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten die Erbschaftsteuer senken. Die Frage, was im Einzelfall als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist, endet allerdings laut dem Bund der Steuerzahler häufig vor den Finanzgerichten.

Steuerberatung: Beratungskosten für die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen, die Erben finanziell tragen, sind „nur dann abziehbar, wenn der Erblasser den Steuerberater noch zu seinen Lebzeiten beauftragt hat“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dann sind auch die Kosten für die Nacherklärung von Steuern abzugsfähig. Denn der Erbe sei als Gesamtrechtsnachfolger berichtigungspflichtig, wenn vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen unrichtig sind.

Haushaltsauflösung: Die Kosten für eine Räumung sind abzugsfähig, wenn es bei der Haushaltsauflösung darum geht, festzustellen, welche Gegenstände in den vier Wänden des Verstorbenen zum Nachlass gehören. Aber Erben sollten sich laut dem Bund der Steuerzahler mit der Räumung nicht allzu lange Zeit lassen. Die Finanzverwaltung erkennt die Gesamtkosten dafür nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall an. dpa

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